AGB

Gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V.
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge zwischen der Illustratorin und
dem Auftraggeber, insbesondere auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher,
die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(2) In den jeweiligen Einzelaufträgen werden Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen,
Nutzungsrechte, Vergütung und Termine geregelt. Soweit Einzelaufträge von dieser AGB abweichende Regelungen enthalten, gelten die Regelungen des Einzelauftrags.

§ 2 Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

(1) An den Arbeiten oder Leistungen des Illustrators werden Nutzungsrechte in dem Umfang eingeräumt, wie sie der Auftraggeber nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Einzelauftrags benötigt.
Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Werkzeichnungen (Final
Art), wird nicht übertragen. Die Leistungen, selbst wenn sie urheberrechtlich nicht geschützt sind
oder auch nicht Gegenstand anderer besonderer Schutzrechte sein sollten, dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der
Illustratorin.
(2) Über den Umfang der Nutzung steht der Illustratorin ein Auskunftsanspruch zu.
(3) Rechte an den Leistungen der Illustratorin, insbesondere Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffnden Vergütung der Illustratorin auf den
Auftraggeber über.
(4) Die Illustratorin hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als
Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name des Illustrators
mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder
verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder
Leistung. Das Recht zur Änderung gemäß § 39 Absatz 2 UrhG bleibt davon unberührt.
(6) Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist die Illustratorin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche
oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Alle von ihr erbrachten Leistungen dürfen auch bei Vereinbarung exklusiver Nutzungsrechte der
Illustratorin zum Zweck der Eigenwerbung genutzt werden, sofern hierdurch nicht berechtigte Inte
ressen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
(8) Von der Einräumung der Nutzungsrechte unberührt bleibt das Recht der Illustratorin, Ansprüche
wegen ungenehmigter Nutzung der von ihm erstellten Illustrationen auf Social Media Plattformen
im eigenen Namen geltend zu machen. Die Illustratorin bleibt in jedem Fall berechtigt, Ansprüche
auf Unterlassung, Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung und Auskunft über den Umfang
der Verletzungen ihrer Urheberrechte gegenüber dem im Verletzungsfall haftenden Plattformbetreiber durchzusetzen. Erhält der Auftraggeber Kenntnis von einer ungenehmigten Nutzung auf
einer Social Media Plattform, wird er die Illustratorin hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
(9) Werden die gelieferten Leistungen der Illustratorin vom Auftraggeber nicht mehr bestimmungsgemäß vertrieben und somit die Nutzungsrechte nicht mehr in Anspruch genommen, ist die Illustratorin berechtigt, dem Auftraggeber zum Nachweis für weitere vertragsgemäße Nutzungen eine
Frist von 6 Monaten zu setzen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, fallen sämtliche Nutzungsrechte entschädigungslos an die Illustratorin zurück.

§ 3 Vergütung

(1) Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfen und Werkzeichnungen, sind vergütungspflchtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes ver-
einbart wird.
(2) Nutzungsrechte werden, sofern nicht eine umfassende exklusive Rechteeinräumung erfolgt,
stets für die einzelne Nutzungsart eingeräumt. Die angemessene Vergütung i.S.d. § 32 UrhG ist im
Hinblick auf jede einzelne Nutzungsart festzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Nutzungsrechte oder Lizenzen gebündelt eingeräumt und mit einer pauschalen Vergütung abgegolten
werden.
(3) Die Vergütung setzt sich zusammen aus:
a) der Entwurfsvergütung
b) der Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung
c) Vergütungen für sonstige Leistungen
d) Material-, Organisations-, Fremdkosten
Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird eine vom Auftraggeber versprochene und/oder gezahlte Vergütung wie folgt auf die einzelnen Vergütungsbestandteile angerechnet:
30 % auf die Entwurfsvergütung
30 % auf die Werkzeichnungsvergütung
40 % auf die Nutzungsrechte, sofern solche übertragen werden
(4) Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten Gebrauch
macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht
jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge des Auftraggebers oder
seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einflss auf die Höhe der Vergütung.
(5) Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wie folgt:
50 % auf die Entwurfsvergütung
50 % auf die Werkzeichnungsvergütung
(6) Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind, sofern dier Illustratorin umsatzsteuerpflchtig ist. Die Künstlersozialversicherungsab-
gabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig, wenn nicht anders vereinbart. Sie ist ohne Abzug zahl
bar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er von
der Illustratorin fianzielle Vorleistungen, die 50 % der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so
sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten:
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten,
1/3 nach Ablieferung.
(2) Ansprüche auf Absatzhonorar werden fällig mit Eingang der jeweiligen Abrechnung. Diese hat
im Juli und Januar für das jeweils vorausgegangene Kalenderhalbjahr zu erfolgen.
(3) Wird ein Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben der Illustratorin zumindest die Ansprüche auf
die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach den oben Genannten bereits fällig gewordenen
Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB.
(4) Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf
von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(5) Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein
Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der
Illustratorin anerkannt sind.

§ 5 Auskunftspflchten

(1) Der Auftraggeber ist verpflchtet, die Illustratorin über beabsichtigte Neuauflgen, neue Aus-
gaben, Lizensierungen und sämtliche weiteren Verwertungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des
Einzelauftrags noch nicht bekannt gegeben waren, rechtzeitig zu informieren und erforderlichenfalls eine Vergütungsvereinbarung zu verhandeln. Ein Verstoß gegen diese Verpflchtung führt dazu,
dass die nicht angekündigte Verwertung ungenehmigt ist.
(2) Die Illustratorin kann verlangen, dass ein von ihr beauftragter, zur Berufsverschwiegenheit verpflchteter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchsachverständiger zwecks Über-
prüfung der Abrechnungen Einsicht in die Bücher und Unterlagen erhält. Die dadurch anfallenden
Kosten trägt der Auftraggeber, soweit sich seine Abrechnungen als fehlerhaft erweisen.

§ 6 Sonderleistungen, Nebenkosten

(1) Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden dem Auftraggeber während der Entwurfsphase
je Entwurf bis zu drei – nicht Bildelemente tauschende – Optimierungsschritte nach seinen Angaben
eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird.
(2) Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffng und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/
oder neue Schaffng von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstu-
dium), Nebenkosten (z.B. Kuriere) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger)
werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Dier Illustratorin wird den Aufwand nach einem von
ihm nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den
Honorarempfehlungen der I.O. (Illustratoren Organisation e.V.) orientiert. Etwas anderes ergibt
sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der
Auftragsbestätigung enthalten sind.
(3) Wird der Auftrag aus Gründen, die die Illustratorin nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt,
sind – neben der nach Ziffr 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 649 BGB zu zahlenden Teilvergütung –
die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu erstatten.
(4) Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten
sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der
jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

§ 7 Auftragsabwicklung

(1) Von den Parteien einander übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn ihnen nicht unverzüglich widersprochen wird.
(2) Die Illustratorin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird sie
deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und an ihn übertragen.
(3) Zur Aufbwahrung von Unterlagen nach Leistungserbringung ist die Illustratorin nicht
verpflchtet. Die Illustratorin ist insbesondere nicht verpflchtet, Arbeitsdateien, die im Computer
erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber
herauszugeben.

§ 8 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflchtet, der Illustratorin rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der
Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in
einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Illustratorin die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflchtet, die Illustratorin auch unaufgefordert
auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie der Illustratorin unbekannt sind.
(3) Eine Aufbwahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
(4) Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflchten in Annahmeverzug,
kann die Illustratorin eine angemessene Entschädigung verlangen.
(5) Soweit die Illustratorin zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen
defiiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbrin-
gen muss, so ist er verpflchtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

§ 9 Korrektur, Produktionsüberwachung

(1) Vor Produktionsbeginn sind die Werkzeichnungen, Daten, Entwürfe oder sonstige Vorlagen vom
Auftraggeber freizugeben.
(2) Die Produktionsüberwachung durch die Illustratorin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Illustratorin berechtigt, nach eigenem
Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffn und entsprechende Anweisungen zu geben.

§ 10 Lieferung, Lieferzeit

(1) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt,
vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige
Verpflchtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und
ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand, nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Die Lieferverpflchtungen der Illustratorin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur
Versendung gebracht sind.
(3) Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer,
Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krank-
heit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von der Illustratorin nicht zu vertretene
Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt
entsprechend für den Fall, dass sich der Illustrator beim Eintritt einer dieser Ereignisse in Lieferverzug befidet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber ange-
zeigt.
(4) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, so kann die Illustratorin Schadensersatz verlangen, den sie durch angemessene Erhöhung der
Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz der
Illustratorin. Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies
auf seine Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein
solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Illustrator zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr)
übernommen hat.

§ 12 Gewährleistung, Haftung

(1) Die Illustratorin versichert, dass sie allein berechtigt ist, über die Rechte an den im Rahmen des
Auftrages erstellten Werke zu verfügen und dass sie keine dem Vertragszweck entgegenstehende
Verfügungen getroffn hat.
(2) Bei der künstlerischen Umsetzung des ihr erteilten Auftrages genießt die Illustratorin
Gestaltungsfreiheit. Sie ist verpflchtet, die konkreten Vorgaben des Auftraggebers (Briefig) zu be-
achten und umzusetzen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser
die von der Illustratorin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall
aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt
hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder
Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.
(3) Soweit ein von der Illustratorin zu vertretener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber
nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch
nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(5) Auf Schadensersatz haftet die Illustratorin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall
des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die
Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der
Kardinalpflchten der Illustratorin.
(6) Soweit die Illustratorin Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich an
den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich ihre Haftung auf das Auswahlverschulden.
(7) Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Illustratorin nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig handelt.
(8) Der Auftraggeber übernimmt die Verpflchtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der
von der Illustratorin erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen der Illustratorin die Rechte
Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des
Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat der Illustratorin
sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Dier Illustratorin wird
jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen,
sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt.
(9) Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die der
Illustratorin vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet
der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls
sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang
vorliegen.
(10) Die Verantwortlichkeit für Inhalte, die die Illustratorin im Auftrag des Auftraggebers ins Internet
stellt, liegt im Innenverhältnis ausschließlich beim Auftraggeber. Wird die Illustratorin, gleich aus
welchen Gründen, als Störer oder Verantwortliche im Sinne des Teledienstgesetzes oder des Mediendienste-Staatsvertrages oder anderer Normen in Anspruch genommen, so stellt sie der Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
(11) Soweit die Schadensersatzhaftung der Illustratorin nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Illustratorin einwandfreie Belegmuster unentgeltlich. Das gleiche gilt für weitere Auflgen und Ausgaben sowie Lizenzprodukte.
Die Illustratorin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren
die Parteien den Geschäftssitz der Illustratorin. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.

§ 15 Schlussbestimmungen

Ein Rahmenvertrag ist von beiden Parteien jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von
einem Monat zum Monatsende kündbar. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken
soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

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